Dienstag, Oktober 26, 2010

Staatsfeindlicher Buchhandel in einem besonders schweren Fall

Ich weiß nicht mehr, wo ich es gelesen habe. Aber es war ein Beispiel dafür, wie sehr die Polizei unter den Sparmaßnahmen des SPD-Linke-Senats leiden muss. So gehören zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin die presserechtlichen Ordnungsaufgaben (Nr. 23 Abs. 3 ZustKat Ord), also z. B. über die Einhaltung der Impressumpflicht (§ 7 PresseG) zu wachen. Das Problem nur: Die Behörde hat kein Geld dafür, allein nur die Tageszeitungen zu abonnieren, geschweige denn sie durch eine_n Mitarbeiter_in täglich durchsehen zu lassen. Ansonsten gäbe es einen Traumjob: amtlich bestellte_r Zeitungsleser_in.

Für ein Druckwerk aber scheint die Polizei Geld zu haben: die Interim. Wobei ich mir nicht ausmalen möchte, welche Mühe die Beschaffung verursacht. Wird sie – ganz offiziell oder unter einer Tarnadresse – abonniert? Oder muss ein szenekundiger aber nicht szenebekannter Beamter sie regelmäßig persönlich im nächsten Infoladen kaufen? Den haushaltswirtschaftlichen Aufwand möchte ich mir gar nicht ausmalen. Bestimmt wid der Kaufpreis nur auf Antrag in dreifacher Ausfertigung erstattet oder wird bei der Dienststelle des Beamten eine extra Handgeldkasse geführt, die zuvor vom Senator für Inneres im Einvernehmen mit der Senatsfinanzverwaltung genehmigt werden musste.

Wie ich zu dieser Vermutung komme? In letzter Zeit bekommen einige "einschlägig bekannte" Infoläden und Buchhandlungen ungebetenen Besuch und müssen einen amtlich verursachten Schwund im Sortiment hinnehmen
, so auch heute Schwarze Risse oder oh*21 wegen der aktuellen Interim 718 (Rezension hier). Der Vorwurf lautet zumeist auf "Aufruf zu Straftaten" oder "Verstoß gegen das Waffengesetz". Letzteres ruft bei Laien bisweilen Kopfschütteln hervor, dieses wiederum selbiges bei einigen Jurist_innen. Warum wissen denn diese Nichtsahnenden nicht, dass der weise Gesetzgeber im Waffengesetz nebst wunderbar normenklar gegliederten Anlagen ein Verbot, zur Herstellung von Brand- oder Sprengvorrichtungen anzuleiten oder aufzufordern (§ 40 Abs. 1 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4), versteckt normiert hat?

Jetzt wird die eine oder andere alte Szene-Häsin vielleicht rufen: "Langweilig, kenn' wa doch von früher schon". Stimmt schon. Neu ist aber, dass die Staatsanwaltschaft jetzt versucht, gegen die Buchhändler_innen selbst vorzugehen. Bisher scheiterte deren Strafverfolgung daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung, ein_e Buchhändler_in ihr/sein reichhaltiges Sortiment nicht auf strafbare Inhalte durchsehen könne (und daher auch nicht müsse). Deshalb fehle es ihr an der Tatherrschaft. Diese Rechtsprechung will die Staatsanwaltschaft anscheinend revidieren und strebt ein Pilotverfahren an (Quelle).

Übrigens: Wenn es kein Panikkauf kurz vor den Examensprüfungen ist, mit anderen Worten ein wenig Zeit ist, ein Buch nicht sofort im Laden zu erwerben, sondern es zu bestellen, kann mensch ja das kostspieligere Lehrbuch oder den dickeren Kommentar in einem der betroffenen Läden kaufen. Die sollen gerüchteweise Zugriff auf die üblichen Buchhandelskataloge haben (ISBN gibt es z. B. hier).

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