Mittwoch, Juni 30, 2010

Fiktive Leitsätze #2

Aus aktuellem Anlass …

GG Art. 4 Abs. 1
BGB §§ 651c, 651d


Eine als Sonnenschutz und Unterstützungssymbol für die deutsche Fußballmannschaft an der seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses angebrachte Deutschlandfahne stellt allein noch keinen minderungsfähigen Mangel auf den Reisepreis dar.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2012 – X ZR 171/10


Tatbestand:

Die Klägerin nahm am 28. Juni 2010 an einer Ausflugsbusfahrt in die Bundeshauptstadt Berlin teil. Vereinbarte Reiseleistungen waren der Tagesausflug einschließlich Beförderung, Besichtigungsprogramm und fachkundiger Führung. Diese Reiseleistungen wurden unstreitig vertragsgemäß erbracht. Die Klägerin rügt das Anbringen einer Deutschlandfahne "als Sonnenschutz" von der Größe 100 cm x 40 cm am rechten Seitenfenster des Busses in der ersten Reihe. Sie macht ästhetische Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens geltend, die ihr das Vergnügen am Genuss der deutschen Heimat verdorben hätten. Durch die permanente Konfrontation mit der schwar-rot-goldenen Fahne hätte sie sich in Zeiten der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika andauernd "an häßlich aussehende, sabbernd gröhlende Deutschlandsfans" erinnern müssen, wodurch ihr ein harmonischer und entspannter Ausflug in die Kulturmetropole Berlin unmöglich geworden sei. Das ohnehin drückend-heiße Wetter und diese Beeinträchtigung ihres ästhetischen Wohlbefindens hätten zudem Anlass zu einer akuten Hypertonie gegeben, der durch die Busfahrerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgeholfen worden sei. Zu einer Umsetzung innerhalb des Busses zeigten sich die übrigen Reisegäste nicht bereit. Die Klägerin klagte auf Minderung des Reisepreises um 20 Prozent.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Dass die Klägerin am Anblick der deutschen Nationalfahne ästhetischen Anstoß nimmt, stelle keinen minderungsfähigen Reisemangel dar. Es sei der Klägerin auch gar nicht um eine Sichtverstellung durch die Fahne gegangen, vielmehr habe sie konkret die deutsche Nationalfahne gestört. So habe die Klägerin mehrfach darum gebeten, die Deutschlandfahne doch wenigstens durch eine argentinische Fahne auszutauschen, die sie darüber hinaus in ihrem Handgepäck bei sich führte. Dies hätte jedoch den inneren Werten der Busführerin widersprochen, die darin ein Verrat an der geschuldeten Solidarität mit der deutschen Nationalmannschaft gesehen habe und sehen durfte. Die besonderen Umstände des anstehenden WM-Spiels seien bei der Beurteilung des Sachverhalts ausschlaggebend. Darüber hinaus entspreche es dem allgemeinen Lebensrisiko, beim Besuch der Bundeshauptstadt während der Fußball-WM vielerorts Deutschlandfahnen ausgesetzt zu sein, zumindest so lange die deutsche Mannschaft noch an den Spielen beteiligt sei.

Vertreter der deutschen Auswahl bei der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika wurden als Sachverständige angehört. Der Bundestrainer erklärte, er habe nur Einfluss auf die Zusammensetzung der Mannschaft, nicht aber auf die Auswahl von deren Fans. Der als Stürmer eingesetzte Mirosław Marian Kloze erklärte, seine Leistungen hingen von der Unterstützung im Stadion und nicht von der Frage ab, ob an deutschen Reisebussen Deutschlandfahnen hängen würden oder nicht. Der Mittelfeldspieler Mesut Özil erklärte, die deutsche Nationalfahne sei als Sonnenschutz völlig ungeeignet, es seien viel zu wenig Anteile von schwarz und rot enthalten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.


Gründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin durch Versäumung der Ausschlußfrist verlorengegangen ist. Der Senat schließt sich insoweit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung des Berufungsgerichts an.

Darüber hinaus erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob eine als Sonnenschutz und Unterstützungssymbol für die deutsche Fußballmannschaft an der seitlichen Fensterscheibe eines Reisebusses angebrachte Deutschlandfahne für sich allein bereits einen minderungsfähigen Mangel auf den Reisepreis darstellen kann. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass das Verhalten von Fußballfans das ästhetische Wohlbefinden eines Kulturbürgers mitunter sogar erheblich beeinträchtigen kann. Auch stellt das Hissen der Nationalflagge (noch) keinen anerkennungsfähigen und durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Akt der innerlichen Weltanschauung dar, weswegen weder das Hissen selbst oder aber das Entfernen der Fahne aus beruflichen Gründen einen Eingriff begründen kann. Allerdings ist - soweit der Reiseveranstalter keine anderslautenden Garantien abgibt - auch bei Fragen des ästhetisch Zumutbaren auf das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden abzustellen. Demgemäß konnte sich die Klägerin einem gewissen Maß nationalpatriotischer Begeisterung weder in den Medien noch auf dem öffentlichen Straßenland entziehen und stellt folglich die in Folge der Konfrontation mit der Nationalfahne einsetzende Hypertonie ein allgemeines Lebensrisiko dar, das durch das Zutun des Reiseveranstalters lediglich gesteigert wurde. Ob diese Steigerung des Unwohlseins einen Minderungsgrund nach §§ 651 c, 651 d. begründet, bedarf hier keiner weiteren Entscheidung.