Freitag, April 17, 2009

Brauner Black Bloc darf nicht wandern

Mai-Aufmarsch von Nazis in Hannover bleibt verboten

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG) hat heute entschieden, dass der für den 01.05.2009 unter dem Motto "Schluss mit Verarmung, Überfremdung und Meinungsdiktatur – nationaler Sozialismus jetzt!!!" geplante Naziaufmarsch in Hannover verboten bleibt. Die richterliche Entscheidung macht dennoch Bauchschmerzen.

Die Protestveranstaltung war von einem der führenden Mitglieder der "Celler Kameradschaft 73" sowie eines Landtagswahl-Kandidat der NPD angemeldet worden, die auch vor das VG gezogen waren. Die Polizeidirektion Hannover hatte den Aufzug am 18.03.2009 sowie jedwede Ersatzveranstaltung in Hannover untersagt und das Verbot für sofort vollziehbar erklärt. In der Begründung hieß es, der angemeldete Nazi-Aufmarsch begründe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Dieser Einschätzung hat sich das VG angeschlossen. Es ließ zwar offen, ob bereits das Versammlungsmotto eine solche Gefährdung darstelle. Die Gefährdung folge aber aus der aus der Versammlung heraus zu erwartenden Gewalt gegen Menschen und Sachen. Diese Gefahrenprognose stützt das Gericht auf die angemeldete Zahl ("1000 +x") der TeilnehmerInnen, deren polizeiliche Kontrolle angesichts der zu erwartenden Gewaltbereitschaft der Teilnehmer nicht sichergestellt werden könne.

Dass ein so genannter "schwarzer Block" Teil der Demonstration sein wird, ergebe sich aus den Recherchen der Kammer zu den Demonstrationsaufrufen der Veranstalter und ihrer Sympathisanten im Internet. Dieser Block aus "Autonomen Nationalisten" stelle ein neues Gefährdungspotential rechter Demonstrationen dar. Außerdem könnten Vorfälle bei der Demonstration vergleichbarer Veranstalter in Hamburg am 01.05. im Vorjahr für eine Prognose herangezogen werden. Gewalttätige Ausschreitungen seien danach auch deshalb zu erwarten, weil sich weder der Antragsteller selbst noch die von ihm nunmehr benannten Versammlungsleiter von solchen Ausschreitungen überzeugend distanziert haben und zu befürchten ist, dass insbesondere die Versammlungsleitung vor Ort nicht darauf hinwirken wird, dass die Versammlung friedlich bleibt. Wenn Aufrufe Dritter zur Gewalt Einfluss auf die Teilnehmer haben können, sei aber von einem Veranstalter und von den Versammlungsleitern zu erwarten, dass diese bereits im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Versammlung ausgerichtet sind. Derartiges habe das Gericht nicht feststellen können.

So sehr das Ergebnis der richterlichen Entscheidung das antifaschistische Herz erfreuen mag, so bedenklich ist das Urteil hinsichtlich seiner Interpretation der Versammlungsfreiheit und seiner Ausführungen zur antifaschistischen Gegenbewegung, die ausdrücklich in die Gefahrenprognose eingeschlossen wurde. Denn die eben genannten Erwägungen zur Unfriedlichkeit der Versammlung ließen sich problemlos auf die Wahrnehmung einer linken Demonstration übertragen, in der eben kein brauner, sondern ein echter schwarzer Block mitläuft.

So heißt es: Es komme nicht darauf an, ob es der Polizei gelingen könnte, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern, denn es sei nicht Aufgabe der Polizei, durch ihren Einsatz die Durchführbarkeit der Veranstaltung sicherzustellen. Mensch könnte hier fragen, wessen Aufgabe es sonst sein könne, wenn nicht die der Polizei. Und, klar freut es, dass das VG nicht nur Schäden an PolizeibeamtInnen, sondern ausdrücklich auch an linken GegendemonstrantInnen vermeiden will. Nur wird hier zugleich das Bild einer unfriedlichen Protestgesellschaft gezeichnet, die unweigerlich in eine nicht kontrollierbare Gewalteskalation kippt, sobald sich unversöhnlich kämpferische Meinungen gegenüberstehen. Das ist das Angstszenario der Weimarer Republik und ihrer Straßen- und Saalschlachten zwischen u.a SA und Rotfrontkämpferbund am Ende der 30er Jahre.

Dieses Szenario wird nicht ohne Wirkung bleiben, wenn irgendwann eine Antifa-Gruppe z.B. gegen deutsche Leitkultur und Homophobie demonstrieren will und Fascho-Gruppen zum (gewaltsamen) Gegenprotest aufrufen.

Dabei ist eine solche gerichtliche Prognoseabwägung durch die Verfassungsrechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit vorgegeben. Da diese eben gerade keine Inhaltskontrolle der zur Schau getragenen Gesinnung einer Demonstration vornehmen und Art. 139 Grundgesetz eben keinen antifaschistischen Verteidigungsauftrag entnehmen will, werden Versammlungsverbote rechtsradikaler Aufmärsche auch weiterhin über polizeiliche Notstände und Black-Bloc-Szenarien begründet werden müssen. Eine Verbot faschistischer Demonstrationen allein aus der Tatsache, dass Faschismus ein (zugegeben nicht justizialbes) Verbrechen ist, weil er Menschwürde und Gleichheit der Menschen vor einander und vor dem Gesetz leugnet, ja zerstören will, kennt unser Rechtsstaat nicht.

Entsprechend wurde die Verbotsverfügung auch in Hannover auf einen polizeilichen Notstand gestützt, der ohne Verweis auf die Konfrontationslage, also auf die Linke nicht auskommt: Es bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Aktionen durch militante Gegendemonstranten selbst dann, wenn die Antragsgegnerin sämtliche bereits angemeldeten Gegendemonstrationen mit Versammlungsverboten belegen würde. Für diesen Fall wäre anzunehmen, dass es auch beim Einsatz von mehreren Tausend Polizeikräften nicht gelingen könnte, Gewaltfreiheit zu sichern.

Das Niedersächsische OVG wird über die vermutlich eingelegte Beschwerde zu entscheiden haben.

Quelle: Juris.de

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