Freitag, Januar 18, 2008

Wahlcomputer und Wahlrecht: Das Wahlgeheimnis

Das Wahlgeheimnis ist eine der Grundsäulen des demokratischen Wahlrechts. Die Entscheidung der Wählerin oder des Wählers darf nicht identifizierbar sein. Es garantiert damit eine freie Wahl, weil ohne Wissen der Wahlentscheidung der einzelnen Wählerinnen und Wähler diese nicht unter Druck gesetzt werden können. Der Staat ist verpflichtet, die geheime Stimmabgabe zu gewährleisten. Dazu muss er den Wahlvorgang organisatorisch und technisch so gestalten, dass es unmöglich ist, die Wahlentscheidung der Wählerin oder des Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren.

Wahlen mit Papierstimmzetteln

Bei einer Wahl mit Papierstimmzetteln lässt sich eine Wahlentscheidung sehr einfach erkennen: Wer Einblick in den Wahlvorgang hat, kann sehen, wo die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Kreuze macht. Diese Einsichtnahme lässt sich dabei genauso leicht verhindern. Erstens wird durch die Verwendung eines Sichtschutzes die Wahlzelle vom Wahllokal so abgetrennt, dass Umstehende keinen Blick auf die Stimmzettel werfen können, während diese von den Wählerinnen und Wählern ausgefüllt werden. Ein solcher Sichtschutz kann natürlich nicht nach allen Seiten geschlossen sein, schon allein damit die Wählerin oder der Wähler selbst den Stimmzettel ausfüllen kann. Auch nach oben sind die meisten Wahlzellen offen. Hier greift dann die zweite Ebene des Schutzes: die organisatorische. Die Nutzung von Spiegeln, Kameras oder anderen Mitteln, mit denen Einblick in die Wahlzelle genommen werden könnte, muss vom Wahlvorstand verhindert werden. Gleiches gilt für den Aufenthalt von mehr als einer Person in einer Wahlzelle, es sei denn, es handelt sich dabei um einen der gesetzlich definierten Ausnahmefälle wie z. B. der Unterstützung für hilfsbedürftige Personen.

Die Schlussfolgerung ist also einfach: Weil die einzige Möglichkeit, den Wahlvorgang einer Person zu beobachten – und damit das Wahlgeheimnis durch diese Beobachtung zu brechen –, auf der Erkennbarkeit der Wahlentscheidung durch Sehen beruht, genügt zum Schutz des Wahlgeheimnisses die Verhinderung jeglicher Einsichtnahme durch Dritte. Diese Aufgabe hat der Gesetzgeber den Wahlvorständen übertragen.

Wahlcomputer

Auch bei Wahlcomputern ist es möglich, visuell zu erkennen, welche Wahlentscheidung die Wählerin oder der Wähler getroffen hat. Daher müssen hier die gleichen technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen eingesetzt werden wie bei der Wahl mit Papierstimmzetteln.

Während die visuelle Wahrnehmung bei einer Wahl mit Papierstimmzetteln die einzige Wahrnehmungsmöglichkeit ist, existiert bei Wahlcomputern grundsätzlich noch eine zweite. Computer strahlen – wie alle elektrischen Geräte – immer auch elektromagnetische Strahlung ab. Diese Abstrahlung kann mit geeigneten Geräten gemessen werden und u. U. Rückschlüsse auf die Wahlentscheidung zulassen. (Siehe Wikipedia zu "Van-Eck-Phreaking".) Im Gegensatz zu Techniken wie WLAN, die zur Nutzung zusätzlich installiert werden müssen, ist die elektromagnetische Abstrahlung konstruktionsbedingt nicht zu verhindern.

Zwei Möglichkeiten existieren nun, die daraus resultierende Gefahr für das Wahlgeheimnis zu bannen: eine technische und eine organisatorische. Die technische Lösung ist die Umwandlung des Wahlcomputers in einen Faradayschen Käfig. (Siehe Wikipedia zu "Faradayscher Käfig". Die einzelnen Bauteile im Wahlcomputer strahlen dann immer noch ab, aber diese Abstrahlung verlässt den Wahlcomputer nicht.) Die organisatorische Lösung läuft auf ein Verbot von Geräten hinaus, mit denen solche Strahlung gemessen werden kann, sowie eine absolute Durchsetzung dieses Verbots. In beiden Fällen darf außerhalb der Wahlzelle nicht erkennbar sein, welche Wahlentscheidung in der Wahlzelle getroffen wurde.

Inzwischen mussten die Verantwortlichen in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt – dort müssen die Wahlcomputer vor der Zulassung getestet werden – und der Politik öffentlich eingestehen, dass die derzeit zugelassen und eingesetzten Wahlcomputer eine auch in mehreren Metern Entfernung messbare Strahlung abgeben. Daraufhin erklärten sie erstens, dass die Abstrahlung der Wahlcomputer außerhalb des Wahllokals nicht messbar seien. Und zweitens könne das Wahlgeheimnis durch organisatorische Maßnahmen des Wahlvorstandes geschützt werden.

Beide Argumente sind falsch. Erstens ist es egal, ob die Abstrahlung außerhalb des Wahllokals nicht gemessen werden kann, weil die Wahlzelle – und gerade nicht das Wahllokal – die Grenze der möglichen Erkennbarkeit der Wahlentscheidung darstellt. Zweitens sind solche Empfangsgeräte klein und preiswert und können problemlos unter der Jacke oder in einem Rucksack in das Wahllokal geschmuggelt werden. Daher ist das Problem organisatorisch gar nicht lösbar. Dies zeigt sich schon, wenn es um den Umgang mit Mobiltelefonen mit Kameras geht. Obwohl damit das Wahlgeheimnis gebrochen werden kann und Stimmenkauf so ermöglicht wird, wurden und werden keine Maßnahmen dagegen unternommen.

Der Verweis auf organisatorische Maßnahmen lässt vor allem eines außer Acht: Im Gegensatz zur Wahl mit Papierstimmzetteln wurde für die Wahl mit Wahlcomputern die Pflicht zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz explizit den Wahlcomputern selbst übertragen.

Dies lässt nur einen Schluss zu: Die derzeit eingesetzten Wahlcomputer selbst sind nicht gesetzeskonform. Ihre Zulassung zu und Verwendung bei Wahlen war und ist damit rechtswidrig.

Teil I – Das Wahlgeimnis (pdf)

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1 Comments:

Anonymous alfredmayer said...

Was halten Sie von der Wahlanfechtung wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei der Kandidatenauswahl.
Vgl. www.alfredmayer.de

2/21/2010 1:25 AM  

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