Donnerstag, November 29, 2007

Werden wir doch nicht alle 129a?!

BGH: «militante gruppe» ist keine terroristische Vereinigung

Die vom BKA als "linksextremistische, gewaltbereite Organisation «militante gruppe (mg)»" bezeichneten Personen stellen nach Ansicht des BGH keine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB dar. Wie der Bundesgerichtshof in seinem gestrigen Beschluss über die Haftbeschwerden dreier «mg»-Mitglieder entschied, rechtfertige unter Berücksichtigung der Neufassung der Strafnorm von 2003 - anders als bei der geplanten Begehung von Kapitalverbrechen - der bloße Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 2 StGB noch nicht die Einstufung einer Gruppe als terroristische Vereinigung. Das Gesetz verlange darüber hinaus, dass die in Aussicht genommenen Taten zur Erreichung bestimmter staatsgefährdender Ziele bestimmt seien und zudem durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen könnten.

Im Hinblick auf die «mg» sah der dritte Strafsenat diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Bundesanwaltschaft wirft ihnen im Zusammenhang mit einem versuchten Brandanschlag auf drei Bundeswehr-LKW im Juli 2007 unter anderem die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor. Die von der «mg» bereits begangenen und beabsichtigten Taten seien jedoch nicht geeignet, die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gesetzes erheblich zu schädigen, so die Beurteilung des BGH. Daher sei die «mg» lediglich als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB, nicht aber als terroristische Vereinigung einzustufen. Als Folge dieser Entscheidung setzten die Richter die Haftbefehle gegen Auflagen außer Vollzug, weil der ursprüngliche Haftgrund der Schuldschwere nach § 112 Abs. 3 StPO nicht gegeben ist. Die Haftbefehle seien zwar unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgefahr dennoch gerechtfertigt, allerdings könne dieser Gefahr durch Auflagen in ausreichendem Maße begegnet werden.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, 28. November 2007.

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